Für eine ordnungsgemäße Erfassung müssen wir als Ende der Entsorgungskette Druck auf den Anfang ausüben! Der Lieferant ist unser direkter Partner. Er muss versichern können, dass seine Abfälle frei von Batterien sind.
Machen Sie mit und fĂĽhren Sie die BatterieÂfreiheitsÂerklärung in Ihrem Betrieb ein. BatterieÂfreiheit bedeutet EntsorgungsÂsicherheit. Unser Ziel ist die konsequente Umsetzung der BatterieÂfreiheitsÂerklärung. Einigkeit ist der SchlĂĽssel zum Erfolg.
FAQ
Das Gesetz sieht vor, dass die übergebenen Abfälle frei von Altbatterien und Akkus sein müssen. Dies ergibt sich für lose oder trennbare Altbatterien und Akkus aus § 11 Abs. 1 S. 1 BattG, wonach Besitzer von Altbatterien diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zu führen müssen. Für fest eingebaute Altbatterien und Altakkumulatoren regelt § 10 Abs. 1 S. 1 ElektroG die Pflicht zur getrennten Sammlung. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wiederum müssen nach § 14 Abs. 1 S. 2 ElektroG die batteriebetrieben Altgeräte getrennt zur Abholung bereitstellen.
Diese Regelungen werden in der Praxis aber nicht ausreichend umgesetzt und es gibt vom Gesetzgeber auch keine Sanktionen im Falle von Fehlverhalten.
Die Batteriefreiheitserklärung ist deshalb wichtig für die Schaffung einer klaren Verpflichtung des Lieferanten ohne Fehlwürfe zu liefern.
Der Verkäufer (Lieferant) hat vertraglich die Pflicht, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen, also zu übergeben und zu übereignen. Ob eine Sache mangelhaft ist, bestimmt sich in erster Linie danach, was zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist.
Ist nichts Konkretes vereinbart worden, so ist eine Sache mangelhaft, wenn sie nicht den subjektiven Anforderungen und/oder objektiven Anforderungen entspricht.
Dies ist der Fall, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Zudem wenn die Sache eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und der Käufer erwarten kann. Das heißt, die Sache muss einer Sache mit demselben Qualitätsstandard entsprechen.
Hier wird schon deutlich, dass es nicht ohne weiteres klar ist, ob Altbatterien und Akkus, als FehlwĂĽrfe in der Lieferung einen Mangel darstellen oder nicht. Es bedarf einer konkreten Vereinbarung.
Eine Eigenschaft kann im Rahmen der Vertragsfreiheit zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden, insbesondere, wenn der Verkäufer nach § 434 Abs. 1 S. 1, § 276 Abs. 1 S. 1 BGB dem Käufer das Vorliegen einer bestimmten Eigenschaft bzw. Beschaffenheit der Kaufsache garantiert hat.
Fehlt eine vereinbarte Eigenschaft zum Zeitpunkt des Übergangs, so leidet die Sache an einem Mangel. Da der Verkäufer die Haftung für die Eigenschaft übernommen hat, greifen dann die Gewährleistungsansprüche des Käufers.
Es geht also darum die Haftung des Verkäufers (Lieferanten) klar zu stellen und ihn dafür zu sensibilisieren geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um seine Erklärung auch einhalten zu können.
Die Muster AGB regeln im Einzelnen, wie die Haftung des Verkäufers (Lieferanten) im Falle von Altbatterien und Akkus in der Lieferung ausgestaltet ist. Sie können die vorgeschlagenen Textbausteine auch in ihre bestehenden AGBs einbauen.
Wenn die AGB wirksam vereinbart sind, ist die Verfolgung des Schadenersatzes oftmals erheblich einfacher, als beim Verweis auf gesetzliche Regelungen.
Um die AGB zu vereinbaren, sollten sie mindestens in der Auftragsbestätigung den Satz aufnehmen:
„Es gelten unsere AGB, die sie unter www.Internetadresse.de einsehen können.“
Wobei die AGB dann auch auf der genannten Internetadresse einsehbar sein mĂĽssen.
Sollte dieser Satz erst auf der Rechnung stehen (nach Vertragsschluss!), ist es für die wirksame Einbeziehung, bezogen auf die betreffende Lieferung zu spät.
Sollte sich ihr Vertragspartner ebenfalls auf seine AGBs widerrufen, dann besteht allerdings die Möglichkeit, dass die Regelungen sich widersprechen und damit gegenseitig aufheben.
Dazu zunächst im Einzelnen zur Erklärung der AGB:
Ziffer 1 der AGB gibt lediglich die Verpflichtung entsprechend der gesetzlichen Rechtslage wieder.
Ziffer 2 der AGB verweist auf die rechtlichen Konsequenzen bei Nichteinhaltung von Ziffer 1.
Ziffer 3 der AGBen regelt die sog. Sekundärrechte:
Ziff. 3.1 regelt die Annahmeverweigerung, Ziff. 3.2 ein Rücktrittsrecht, Ziff. 3.3 das Recht des Auftragnehmers, die Abfälle auf weitere Batterien und batteriehaltige Geräte zu untersuchen, um die Batterien und batteriehaltigen Geräte sowie die eigentliche Lieferung einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen (Ersatzvornahme) und Ziff. 5 das Recht auf pauschalierten Schadensersatz.
Ziffer 3.1. bis 3.4. greifen damit die aus dem Sachmängelrecht im BGB bekannten Rechte auf:
So besteht z.B. gem. § 266 BGB analog ein Recht auf Zurückweisung einer mangelhaften Sache, wenn der Schuldner zur Lieferung einer mangelfreien Sache (hier: Batteriefreiheit) verpflichtet ist.
Gemäß § 323 Abs. 2 BGB kann im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung ohne Fristsetzung der Rücktritt erklärt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Diese besonderen Umstände würden vorliegen, wenn entgegen der Zusicherung die Abfälle nicht frei von Batterien oder batteriehaltigen Geräten sind.
Ziffer 3.5. sieht einen pauschalen Schadenersatz vor. Bei pauschalisierten Schadensersatzklauseln handelt es sich um im Markt ĂĽbliche Klauseln.
Die Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen in AGB für Pflichtverletzung ist zulässig, aber die Pauschale darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Außerdem muss dem Schuldner ausdrücklich der Nachweis gestattet sein, ein Schaden sei überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden. Ebenso sollte der Schuldner die Möglichkeit haben, nachzuweisen, dass der nicht schuldhaft gehandelt hat. So wie in den Muster AGB geregelt.
Der Entwurf der AGB sieht lediglich einen pauschalisierten Schadenersatz dem Grunde nach vor. Für die Frage der Höhe des pauschalisierten Schadensersatzes wird seitens der Verbände kein Vorschlag unterbreitet. Dies obliegt der individuellen Entscheidung der Mitgliedsunternehmen.
Hier weisen wir aber darauf hin, dass der pauschalisierte Schadensersatz nicht außer Verhältnis stehen darf, da dieser ansonsten rechtswidrig wäre und auch keine Absprache seitens der Mitgliedsunternehmen untereinander über die Höhe des pauschalisierten Schadenersatzes erfolgen darf.
Also bitte legen Sie diesen individuell fest und achten Sie auf das Verhältnis zum potentiellen Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und zum Wert der Lieferung.
Die Verbände haben das Bundeskartellamt darüber informiert, dass sie die Batteriefreiheitserklärung sowie die AGB den Mitgliedsunternehmen und allen anderen Interessierten zur Verfügung stellen wollen und auch auf ihre Mitglieder zugehen wollen, um diese für die Nutzung der Batteriefreiheitserklärung sowie die AGB zu gewinnen.
Das Bundeskartellamt hatte dazu keinerlei kartellrechtliche Bedenken.
Sie haben Fragen zur Umsetzung der BatterieÂfreiheitsÂerklärung in Ihrem Betrieb
Wir helfen Ihnen gerne weiter:
BDSV – Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling-
und Entsorgungsunternehmen e.V.
Guido Lipinski
Geschäftsführer beim BDSV
Tel: +49 (0)211 82 89 53 32
E-Mail:
VDM – Verband Deutscher Metallhändler und Recycler e.V.
Dipl. Wi-Ing. (FH)
Daniel Hoffmann
Umwelt & Recycling
Tel: +49 (0)30 259 37 38 25
Mobil: +49 (0)1525 463 15 10
E-Mail:
bvse – Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.
Andreas Habel
Referent
Tel: +49 (0)228/98849-41
E-Mail:
BDE – Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e. V.
Sascha Roth
Bereichsleitung Biomasse, Elektronik, Wasser und Digitalisierung
Tel.: +49 (0)30 590 03 35-22
E-Mail:
Im Jahr 2022 kamen allein in Deutschland 186 Millionen Li-Ionen-Batterien in Umlauf. Die RĂĽcknahmequote lag nur bei 50,7 % im selben Jahr. Damit drohen uns in Zukunft
91 700 000
potenziell brandgefährliche Fehlwürfe!
Für eine ordnungsgemäße Erfassung müssen wir als Ende der Entsorgungskette Druck auf den Anfang ausüben! Der Lieferant ist unser direkter Partner. Er muss versichern können, dass seine Abfälle frei von Batterien sind.
Machen Sie mit und fĂĽhren Sie die BatterieÂfreiheitsÂerklärung in Ihrem Betrieb ein. Batteriefreiheit bedeutet EntsorgungsÂsicherheit. Unser Ziel ist die konsequente Umsetzung der BatterieÂfreiheitsÂerklärung. Einigkeit ist der SchlĂĽssel zum Erfolg.
FAQ
Bei welchen Recyclingbetrieben hat es in den letzten zwölf Monaten nicht gebrannt?
Ein Blick in die Presse genĂĽgt: Es brennt immer und ĂĽberall. Warum ist das so? Machen die irgendetwas falsch?
Nein. Wir haben eine Technologie im Markt, die nicht beherrscht wird. Es kommt immer wieder zu Fehlwürfen. Lithium-Ionen-Akkus werden dann nicht getrennt erfasst und landen in den verschiedensten Stoffströmen. Verbraucher wissen oft nicht, wie gefährlich Batterien wirklich sind. Es werden viele völlig widersinnige Produkte auf dem Markt angeboten, z. B. Einweg-E-Zigaretten.
Das Gesetz sieht vor, dass die übergebenen Abfälle frei von Altbatterien und Akkus sein müssen. Dies ergibt sich für lose oder trennbare Altbatterien und Akkus aus § 11 Abs. 1 S. 1 BattG, wonach Besitzer von Altbatterien diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zu führen müssen. Für fest eingebaute Altbatterien und Altakkumulatoren regelt § 10 Abs. 1 S. 1 ElektroG die Pflicht zur getrennten Sammlung. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wiederum müssen nach § 14 Abs. 1 S. 2 ElektroG die batteriebetrieben Altgeräte getrennt zur Abholung bereitstellen.
Diese Regelungen werden in der Praxis aber nicht ausreichend umgesetzt und es gibt vom Gesetzgeber auch keine Sanktionen im Falle von Fehlverhalten.
Die Batteriefreiheitserklärung ist deshalb wichtig für die Schaffung einer klaren Verpflichtung des Lieferanten ohne Fehlwürfe zu liefern.
Der Verkäufer (Lieferant) hat vertraglich die Pflicht, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen, also zu übergeben und zu übereignen. Ob eine Sache mangelhaft ist, bestimmt sich in erster Linie danach, was zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist.
Ist nichts Konkretes vereinbart worden, so ist eine Sache mangelhaft, wenn sie nicht den subjektiven Anforderungen und/oder objektiven Anforderungen entspricht.
Dies ist der Fall, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Zudem wenn die Sache eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und der Käufer erwarten kann. Das heißt, die Sache muss einer Sache mit demselben Qualitätsstandard entsprechen.
Hier wird schon deutlich, dass es nicht ohne weiteres klar ist, ob Altbatterien und Akkus, als FehlwĂĽrfe in der Lieferung einen Mangel darstellen oder nicht. Es bedarf einer konkreten Vereinbarung.
Eine Eigenschaft kann im Rahmen der Vertragsfreiheit zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden, insbesondere, wenn der Verkäufer nach § 434 Abs. 1 S. 1, § 276 Abs. 1 S. 1 BGB dem Käufer das Vorliegen einer bestimmten Eigenschaft bzw. Beschaffenheit der Kaufsache garantiert hat.
Fehlt eine vereinbarte Eigenschaft zum Zeitpunkt des Übergangs, so leidet die Sache an einem Mangel. Da der Verkäufer die Haftung für die Eigenschaft übernommen hat, greifen dann die Gewährleistungsansprüche des Käufers.
Es geht also darum die Haftung des Verkäufers (Lieferanten) klar zu stellen und ihn dafür zu sensibilisieren geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um seine Erklärung auch einhalten zu können.
Die Muster AGB regeln im Einzelnen, wie die Haftung des Verkäufers (Lieferanten) im Falle von Altbatterien und Akkus in der Lieferung ausgestaltet ist. Sie können die vorgeschlagenen Textbausteine auch in ihre bestehenden AGBs einbauen.
Wenn die AGB wirksam vereinbart sind, ist die Verfolgung des Schadenersatzes oftmals erheblich einfacher, als beim Verweis auf gesetzliche Regelungen.
Um die AGB zu vereinbaren, sollten sie mindestens in der Auftragsbestätigung den Satz aufnehmen:
„Es gelten unsere AGB, die sie unter www.Internetadresse.de einsehen können.“
Wobei die AGB dann auch auf der genannten Internetadresse einsehbar sein mĂĽssen.
Sollte dieser Satz erst auf der Rechnung stehen (nach Vertragsschluss!), ist es für die wirksame Einbeziehung, bezogen auf die betreffende Lieferung zu spät.
Sollte sich ihr Vertragspartner ebenfalls auf seine AGBs widerrufen, dann besteht allerdings die Möglichkeit, dass die Regelungen sich widersprechen und damit gegenseitig aufheben.
Dazu zunächst im Einzelnen zur Erklärung der AGB:
Ziffer 1 der AGB gibt lediglich die Verpflichtung entsprechend der gesetzlichen Rechtslage wieder.
Ziffer 2 der AGB verweist auf die rechtlichen Konsequenzen bei Nichteinhaltung von Ziffer 1.
Ziffer 3 der AGBen regelt die sog. Sekundärrechte:
Ziff. 3.1 regelt die Annahmeverweigerung, Ziff. 3.2 ein Rücktrittsrecht, Ziff. 3.3 das Recht des Auftragnehmers, die Abfälle auf weitere Batterien und batteriehaltige Geräte zu untersuchen, um die Batterien und batteriehaltigen Geräte sowie die eigentliche Lieferung einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen (Ersatzvornahme) und Ziff. 5 das Recht auf pauschalierten Schadensersatz.
Ziffer 3.1. bis 3.4. greifen damit die aus dem Sachmängelrecht im BGB bekannten Rechte auf:
So besteht z.B. gem. § 266 BGB analog ein Recht auf Zurückweisung einer mangelhaften Sache, wenn der Schuldner zur Lieferung einer mangelfreien Sache (hier: Batteriefreiheit) verpflichtet ist.
Gemäß § 323 Abs. 2 BGB kann im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung ohne Fristsetzung der Rücktritt erklärt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Diese besonderen Umstände würden vorliegen, wenn entgegen der Zusicherung die Abfälle nicht frei von Batterien oder batteriehaltigen Geräten sind.
Ziffer 3.5. sieht einen pauschalen Schadenersatz vor. Bei pauschalisierten Schadensersatzklauseln handelt es sich um im Markt ĂĽbliche Klauseln.
Die Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen in AGB für Pflichtverletzung ist zulässig, aber die Pauschale darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Außerdem muss dem Schuldner ausdrücklich der Nachweis gestattet sein, ein Schaden sei überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden. Ebenso sollte der Schuldner die Möglichkeit haben, nachzuweisen, dass der nicht schuldhaft gehandelt hat. So wie in den Muster AGB geregelt.
Der Entwurf der AGB sieht lediglich einen pauschalisierten Schadenersatz dem Grunde nach vor. Für die Frage der Höhe des pauschalisierten Schadensersatzes wird seitens der Verbände kein Vorschlag unterbreitet. Dies obliegt der individuellen Entscheidung der Mitgliedsunternehmen.
Hier weisen wir aber darauf hin, dass der pauschalisierte Schadensersatz nicht außer Verhältnis stehen darf, da dieser ansonsten rechtswidrig wäre und auch keine Absprache seitens der Mitgliedsunternehmen untereinander über die Höhe des pauschalisierten Schadenersatzes erfolgen darf.
Also bitte legen Sie diesen individuell fest und achten Sie auf das Verhältnis zum potentiellen Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und zum Wert der Lieferung.
Die Verbände haben das Bundeskartellamt darüber informiert, dass sie die Batteriefreiheitserklärung sowie die AGB den Mitgliedsunternehmen und allen anderen Interessierten zur Verfügung stellen wollen und auch auf ihre Mitglieder zugehen wollen, um diese für die Nutzung der Batteriefreiheitserklärung sowie die AGB zu gewinnen.
Das Bundeskartellamt hatte dazu keinerlei kartellrechtliche Bedenken.
Sie haben Fragen zur Umsetzung der BatterieÂfreiheitsÂerklärung in Ihrem Betrieb
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Guido Lipinski
Geschäftsführer beim BDSV
T: +49 211 82 89 53 32
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